Ich habe einen Mietrückstand, was jetzt?

Rufen Sie uns an! Es ist wirklich wichtig sich darum zu kümmern! Je früher Sie sich melden, desto eher können wir eine Lösung finden! Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Niemand darf Sie aus der Wohnung werfen. Die Vermieterin/ Der Vermieter kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Kündigungsverfahren einleiten, indem sie/ er eine Räumungsklage einbringt. Erst wenn das Gericht entschieden hat, dass ein Mietrückstand und somit ein offizieller Kündigungsgrund besteht, werden weitere Schritte (z.B. zwangsweise Räumung) eingeleitet.

Eine Delogierung/ zwangsweise Räumung ohne richterliche Anordnung (= ohne Räumungsbescheid) ist unzulässig! Die Räumung muss von einer Gerichtsvollzieherin/ einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.

Auch wenn ein Mietrückstand besteht, darf die Vermieterin/ der Vermieter das Türschloss NICHT austauschen. Sollte sie/ er das trotzdem machen, rufen Sie die Polizei und bringen anschließend Klage beim Bezirksgericht ein. Eine eigenmächtige Delogierung (=Räumung ohne richterliche Anordnung) ist nicht zulässig!

Durch den Mietvertrag besteht ein rechtsverbindliches Mietverhältnis. Das bedeutet, dass sowohl Sie sich, als auch die Vermieterin/ der Vermieter an die Vereinbarungen des Mietvertrags halten müssen. Wenn Sie diesen Vereinbarungen nicht nachkommen – zum Beispiel die  Miete nicht bezahlen- darf die Vermieterin/ der Vermieter den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist schriftlich kündigen.

Um eine Räumungsklage gegen Sie zu erwirken, muss die Kündigung bei Gericht eingebracht werden. Mehr zu Gerichtliche Kündigung.

Es haften jene Personen, die im Mietvertrag als Hauptmieter*innen eingetragen sind.

Nein, eine Gefängnisstrafe wegen Mietschulden gibt es nicht! Bei ungeklärten Mietrückständen kann ihre Vermieterin/ ihr Vermieter eine Räumungsklage bzw. eine gerichtliche Kündigung bei Gericht einbringen. Das kann existenzbedrohende Konsequenzen wie z.B. Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit zur Folge haben.

Ich habe eine Frage zur Räumungsklage!

Jetzt wäre der richtige Zeitpunkt, sich Hilfe zu suchen. Sie wollen die nächsten Schritte besprechen? Rufen Sie uns an! Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Ab der ersten offenen Miete, kann eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht werden. Dies ist auch möglich, wenn nur ein Teil der Miete nicht bezahlt worden ist.

Ihre Vermieterin/ Ihr Vermieter hat bei Gericht die Kündigung des Mietvertrages beantragt. Dadurch wird das Gericht beauftragt zu prüfen, ob eine offene Forderung bzw. ein grobes Verschulden vorliegt. Wenn vom Gericht bestätigt wird, dass ein Mietrückstand besteht, kommt es zu einem Versäumungsurteil bzw. Urteil und in weiterer Folge zu einem Räumungstermin.

Es handelt sich hierbei um einen Gerichtstermin, für den Sie eine Ladung erhalten. Bei diesem soll herausgefunden werden, ob ein tatsächlicher Mietrückstand existiert. Im Durchschnitt dauert dieser Termin 15-30 Minuten.

Grundsätzlich gibt es keine Anwesenheitspflicht für Sie. Sie können diesen Termin jedoch dazu nutzen, um Ihren Standpunkt vorzubringen (z.B., wenn die Wohnung Mängel hat und Sie deswegen die Miete reduziert haben, usw…).

Sollten Sie den Rückstand bezahlt haben, können Sie zu diesem Zeitpunkt eine Zahlungsbestätigung vorlegen und die Abweisung der Klage beantragen. Mögliche Ergebnisse der Tagsatzung können sein: Anerkennungsurteil, Versäumungsurteil, Räumungsvergleich

Rufen Sie dringend bei Gericht an, wenn Sie den Termin wahrnehmen wollen, aber verhindert sind!

Nein, brauchen Sie nicht. Im Streitfall können Sie bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen.

Wenn Sie bis zum Tag der Tagsatzung den Mietrückstand bezahlt haben, kann mit der Vermieterin/ dem Vermieter bzw. der Anwaltskanzlei vereinbart werden, dass der Gerichtstermin abgesagt wird.

Oder Sie  können der Richterin/ dem Richter bei der Tagsatzung einen Zahlungsbeleg vorlegen und die „Abweisung der Räumungsklage“ aktiv beantragen.

Im Zuge einer Räumungsklage fallen Verzugszinsen, Anwaltskosten und Gerichtskosten an. Diese Kosten sind von Ihnen zu bezahlen. Kommt es anschließend zu einem Räumungstermin, sind diese Kosten ebenfalls zu bezahlen.

Die Höhe der Kosten kann im Vorfeld nicht abgeschätzt werden, kann aber auch ein Vielfaches der Höhe des Mietrückstandes ausmachen!

Ich habe einen Räumungstermin, was jetzt?

Es ist noch nicht zu spät –Ihnen kann noch geholfen werden! Rufen Sie uns an! Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Das bedeutet, dass Ihr Mietvertrag gerichtlich gekündigt und ein Räumungstermin festgesetzt wurde. Wenn Sie bis zu dem Termin die Wohnung nicht freiwillig ausräumen und die Schlüssel zurückgeben, wird eine Spedition beauftragt, die Ihre privaten Sachen ausräumt und in einem Lager unterbringt. Zusätzlich müssen Sie den Wohnungsschlüssel abgeben und dürfen dann die Wohnung nicht mehr betreten.
Ja. Die Bezahlung des Mietrückstandes ist keine Garantie, dass der Räumungstermin abgesagt wird. Näheres finden Sie unter: „Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich eine Delogierung verhindern?“

Es liegt im Ermessen der Vermieterin/ des Vermieters, ob ein Räumungstermin abgesagt wird oder nicht. In manchen Fällen kann eine zwangsweise Räumung jedoch bis 24 Stunden vor dem tatsächlichen Termin abgesagt werden. Dafür ist jedoch in der Regel eine Vereinbarung und die Einhaltung von vorgegebenen Zahlungsfristen und die Bezahlung der Anwalts- und Gerichtskosten erforderlich. Wenn Sie die Delogierung verhindern möchten, rufen Sie uns am besten schnellstmöglich an – wir können versuchen Sie dabei zu unterstützen! Link zu den Beratungsstellen.

Die Vermieterin/ Der Vermieter kann einen Räumungsaufschub bei Gericht veranlassen.

Auch Sie können direkt beim zuständigen Bezirksgericht um einen Räumungsaufschub ansuchen. Wenden Sie sich dafür bitte an das zuständige Bezirksgericht.

Ja, eine Delogierung ist auch im Winter möglich. Ob eine Delogierung durchgeführt wird, hängt nicht von der Jahreszeit ab.
Notquartiere

Ja, eine Delogierung ist auch mit Kindern möglich. Wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben, verständigt das Gericht  auch die Kinder- und Jugendhilfe über die Räumungsklage.

Ich habe allgemeine Fragen zur Mietzahlung!

Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Der genaue Tag ist individuell im Mietvertrag festgelegt– meistens ist es der 5. des Monats. Wenn Sie Ihr Einkommen erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten (z.B. AMS-Bezug), dann suchen Sie das Gespräch mit der Vermieterin/ dem Vermieter und versuchen Sie eine Einigung zu finden.

Die Vermieterin/ Der Vermieter hat das Recht die Miete bis zu einem bestimmten Tag zu verlangen und bei Nichterhalt eine Klage einzubringen.

Es gibt hierzu keine rechtliche Grundlage, die vorgibt, auf welchem Weg Sie Ihre Miete bezahlen sollen/müssen. Achten Sie bei einer Anweisung der Miete von Ihrem Konto  auf die richtige Betitelung der Überweisung (für welchen Monat wird die Miete überwiesen?). Bevorzugen Sie oder die Vermieterin/ der Vermieter eine Barzahlung, ist es ratsam, sich eine schriftliche Zahlungsbestätigung dafür geben zu lassen (z.B. in einem Kontobuch). Dadurch haben Sie einen Beleg für die geleisteten Mietzahlungen und es kann dadurch nicht zu Missverständnissen kommen. Bei jeder Form der Bezahlung ist es wichtig, dass Sie notiert haben, für welches Monat Sie die Miete leisten !

Wenn Sie die Bankdaten und die Miethöhe wissen, können Sie auch einen Blanko-Erlagschein benutzen.

Achten Sie darauf unter „Verwendungszweck“ einzutragen, welche Monatsmiete Sie einbezahlen.

Bei einem Einziehungsauftrag ist die Vermieterin/ der Vermieter bemächtigt die Miete von Ihrem Konto abzubuchen bzw. „zu holen“. Der Vorteil ist, dass Sie dadurch keine Änderung der Miethöhe versäumen können. Die Beträge werden immer aktuell sein.


Bei einem Dauerauftrag, den Sie bei ihrer Bank einrichten müssen, überweist Ihre Bank monatlich zum vereinbarten Termin den Betrag auf das Konto der Vermieterin/ des Vermieters. Das bedeutet, dass Sie die Bank informieren müssen, wenn sich die Miethöhe verändert. Bitte führen Sie bei der Bezahlung an, welche Monatsmiete Sie einbezahlen (Verwendungszweck!).

Generell gilt: Die Miet- und Energiekosten sind die wichtigsten Zahlungen im Monat und sollten vorrangig bezahlt werden. Sollte es in einem Monat knapp werden, sollten Sie zumindest einen Teil der Miethöhe einbezahlen. Am besten Sie kontaktieren die Vermieterin/ den Vermieter und erklären Ihre Situation. Zusätzlich können Sie bei der zuständigen Beratungsstelle für Wohnungssicherung anrufen und Unterstützung einholen.

Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja! In solchen Fällen besteht die Chance auf eine Mietzinsminderung, wenn die Vermieterin/ der Vermieter die Schäden nicht behebt. Dafür muss der Vermieterin/ dem Vermieter genügend Zeit gegeben werden, um darauf zu reagieren – eine sofortige Einstellung der Mietzahlung könnte als Mietrückstand eingeklagt werden. Für eine ausführlichere Beratung können Sie unter Links sämtliche Stellen finden, die Sie in solchen Fällen mietrechtlich beraten.

Ja, Sie müssen die Miete bis zum Ablauf des Mietvertrags bezahlen.

Das ist Vereinbarungssache  zwischen Ihnen und Ihrer Vermieterin/ Ihrem Vermieter. Wer einen befristeten Mietvertrag kündigen oder aus der Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen möchte, kann in der Regel eine Nachmieterin/ einen Nachmieter suchen, wobei Ihrem Vorschlag nicht zugestimmt werden muss.

Ich bin gerade dabei eine Wohnung zu suchen, was muss ich wissen?

Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Wir empfehlen Ihnen, eine Haushaltsrechnung zu machen: Wenn Sie von Ihrem Einkommen die Mietzahlung, die Energiekosten und sonstigen Ausgaben (z.B. Telefon, Versicherungen, usw..) abziehen, sollte ein Restbetrag von ca. € 250,- für Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel übrigbleiben (für eine Person). Dann spricht man von einer „leistbaren Wohnung“. Sie können unsere Vorlage verwenden und Ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen.

Sollte Ihre Rechnung einen geringeren Betrag ergeben, wenden Sie sich an die zuständige Beratungsstelle- vielleicht haben Sie Ansprüche noch nicht geltend gemacht?

Ja, Sie müssen die Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung bezahlen, unabhängig davon, wie lange Sie bereits in der Wohnung wohnen. Sollte die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ergeben, so erhalten Sie dieses auch unabhängig davon, wie lange Sie bereits in der Wohnung wohnen. Mehr zu den Betriebskosten im Glossar.

Die sogenannte „Vergebührung“ gibt es nicht mehr. Es kann allerdings sein, dass Sie eine Gebühr für den Notar bezahlen müssen, der den Mietvertrag aufgesetzt hat.

Erst die Unterzeichnung eines Mietanbots ist ein verbindliches Angebot. Eine Wohnungsbesichtigung stellt noch kein rechtsverbindliches Mietverhältnis dar. Verlassen Sie sich dabei nicht auf mündliche Zusagen!

Erst mit dem Mietanbot geben Sie eine bindende Erklärung ab, die Wohnung zu einer bestimmten Miethöhe anmieten zu wollen und an dieses Angebot sind Sie auch gebunden.

Nimmt die Vermieterin/ der Vermieter Ihr Angebot an, gilt der Mietvertrag als abgeschlossen und Sie haben ein rechtsverbindliches Mietverhältnis.


Wenn Sie einen Mietvertrag ohne Mietanbot unterzeichnen, besteht ebenfalls ein rechtsverbindliches Mietverhältnis.


Wenn Sie wegen Ihres Mietvertrages unsicher sind, finden Sie hier Hilfe.

Ich möchte mehr über die Beratung erfahren!

Unter „Wer hilft mir“, finden Sie jene Stelle, die für Ihren Bezirk zuständig ist.

Das Erstgespräch ist etwas ausführlicher und nimmt mehr Zeit in Anspruch, um Ihre Daten zu erheben und einen Überblick über Ihre Situation zu erhalten. Rechnen Sie aber jedenfalls mit einem einstündigen Termin. Folgetermine finden je nach Bedarf persönlich und/oder telefonisch statt. Die Anzahl der gemeinsamen Termine hängt davon ab, welche Form der Unterstützung Sie von uns benötigen. 

Sie können uns gerne eine E-Mail oder einen Brief schreiben. Wenn Sie dabei Ihre Telefonnummer bekannt geben, melden wir uns so rasch wie möglich für eine Terminvereinbarung. Unter „Wer hilft mir“ erfahren Sie, welche Stelle für Ihren Bezirk zuständig ist.

Sie müssen die Unterlagen nicht vorbereiten. Jedoch können wir uns nur mithilfe dieser Unterlagen einen Überblick über Ihre Situation verschaffen und benötigen diese auch, um mit Ihnen Lösungsansätze zu entwickeln.

Wir legen hohen Wert auf Datenschutz, wir kommunizieren nur mit „Dritten“, also z.B. mit Vermieter*in oder Energieversorgern, wenn Sie damit einverstanden sind. Zu Beginn unserer Beratung erhalten Sie eine Datenschutzerklärung, welche Sie bei Zustimmung unterschreiben. Ohne Ihre Zustimmung sind wir nicht befugt mit „Dritten“ über Sie zu sprechen. Dieses Einverständnis können Sie jederzeit widerrufen.

Die Beratungsstellen für Wohnungssicherung sind keine geldauszahlenden Stellen, weswegen wir keine finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Wir sind jedoch wichtige Kooperationspartner*innen für jene Einrichtungen, Organisationen und Bezirksverwaltungsbehörden, die Menschen mit Miet- und Energierückständen unterstützen.

Nein, diese Unterstützung können wir Ihnen leider nicht bieten. Sie erhalten jedoch von uns Informationsmaterial, wie Sie einen leistbaren Wohnraum finden bzw. informieren wir Sie über Wohnprojekte und Unterstützungsangebote zur Wohnungssuche.

Unsere Beratung ist freiwillig! Wenn Sie nicht mehr beraten werden möchten, dann sagen Sie uns das einfach – dann endet auch die Beratung.

Nach unserem Verständnis ist eine Situation „nachhaltig“, wenn Sie mit Ihren finanziellen Mittel die Miet- und Energiekosten langfristig bezahlen können.

Weiterführende Informationen (z.B. bei mietrechtlichen Fragen) finden Sie unter: Links

Wenn Sie Ihre Frage hier nicht gefunden haben, dann rufen Sie uns gerne an!