Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit der Beratungsstellen für Wohnungssicherung beruht auf gesetzlichen Grundlagen, auf nationaler Ebene (Landes- und Bundesgesetze), und auch auf internationaler Ebene. Artikel 8 EMRK etwa, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung regelt, ist Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung.

§ 33a „Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluß informieren.“

§ 569 (1) „Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung, auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen.“ 

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

„Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.

4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass

– unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage

-des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie

-bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).“

Abschnitt 3 Hilfen in besonderen Lebenslagen

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:

1. Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,

(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.“

„Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.“

„Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.“